Der Vertragstypen-Berater unterstützt Sie bei der ersten Orientierung zur Wahl eines passenden Vertragstyps für Ihr Vorhaben.
In einem strukturierten Dialog werden Ihnen Fragen gestellt, durch deren Beantwortung Sie zu einer Empfehlung geführt werden.
Funktionen des Tools:
- Schrittweise Benutzerführung durch gezielte Fragen
- Systematische Erfassung Ihrer Anforderungen
- Berücksichtigung von 30 verschiedenen Vertragstypen
- Übersichtliche Darstellung der Empfehlungen
- Kurzbeschreibungen zu jedem Vertragstyp
- Möglichkeit zum Neustart der Beratung jederzeit
- Navigation zwischen den Fragen
Abgedeckte Vertragsbereiche:
- Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse
- Immobilien und Räumlichkeiten
- Kauf und Verkauf
- Dienstleistungen
- Finanzielle Vereinbarungen
- Familiäre Angelegenheiten
- Lizenzen und Rechte
- Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Wichtige Hinweise:
Dieses Tool dient ausschließlich der ersten Orientierung und kann keine rechtliche Beratung ersetzen. Für die konkrete Vertragsgestaltung und rechtliche Absicherung Ihrer Interessen empfehlen wir dringend die Konsultation eines Rechtsanwalts oder einer anderen zur Rechtsberatung befugten Person oder Institution.
Die hier gegebenen Empfehlungen und Informationen können eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
Inhalt
Vertragstypen-Berater
Finden Sie den passenden Vertragstyp für Ihr Vorhaben
Bitte wählen Sie den Hauptzweck Ihres Vorhabens:
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Vertragsarten in Deutschland
Kurze Beispiele für verschiedene Vertragstypen im Alltag:
- Ein Handyvertrag kombiniert Kauf (Gerät) und Dienstleistung (Mobilfunk)
- Ein Streaming-Abo kombiniert Lizenz- und Dienstleistungsvertrag
- Eine Pauschalreise kombiniert mehrere Vertragstypen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung)
- Ein Fitnessstudio-Vertrag ist eine Mischung aus Gebrauchsüberlassung und Dienstleistung
- Ein Kfz-Leasingvertrag kombiniert Miet- und Finanzierungselemente.
Ausgewählte technische Fragen und Antworten
Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertrag im Detail
- Grundlegende Unterscheidung
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Hauptleistungspflicht: Herstellung des versprochenen Werkes
Erfolgsschuld: Der Unternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg
Vergütung: Wird erst nach Abnahme des Werkes fällig
Gewährleistung: Umfassende Haftung für Mängel des Werkes
Abnahme: Förmlicher Akt der Werkübergabe erforderlich
Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
Hauptleistungspflicht: Erbringung der vereinbarten Leistung
Erfolgshaftung: Keine Garantie für einen bestimmten Erfolg
Vergütung: Geschuldet für die Dauer der Dienstleistung
Gewährleistung: Nur bei schuldhafter Schlechtleistung
Abnahme: Keine förmliche Abnahme erforderlich
Praxisbeispiele im Detail
Beispiele für Werkverträge:
Handwerker:
- Installateur repariert Heizung → Schuldet funktionstüchtige Heizung
- Maler streicht eine Wand → schuldet gleichmäßige, deckende Farbe
- Elektriker Installiert eine Beleuchtung → Schuldet eine funktionierende Installation
IT-Bereich:
- Programmierung einer Software → schuldet funktionierendes Programm
- Erstellung einer Website → schuldet fertige, funktionierende Website
- Installation eines Netzwerkes → schuldet funktionierendes Netzwerk
Kreative Branche:
- Fotograf bei Hochzeit → schuldet professionelle Fotosammlung
- Grafiker entwirft Logo → schuldet fertiges Logodesign
- Architekt plant Haus → schuldet fertige, baureife Planung
Beispiele für Dienstleistungsverträge:
Medizinischer Bereich:
- Arzt behandelt Patient → schuldet fachmännische Behandlung
- Physiotherapeut → schuldet qualifizierte Behandlung
- Psychotherapeut → schuldet qualifizierte Beratung
Rechtsbereich:
- Prozessanwälte → schulden sorgfältige Prozessführung
- Steuerberater → schuldet sachkundige Beratung
- Notar → schuldet korrekte Beurkundung
Bildungsbereich:
- Privatlehrer → schuldet qualifizierten Unterricht
- Sprachkursleiter → schuldet fachgerechten Unterricht
- Dozent → schuldet professionelle Vermittlung von Wissen
Wichtige Rechtsfolgen
Beim Werkvertrag:
Mängelrechte:
- Nachbesserungsrecht des Unternehmers
- Wiederherstellungsrecht
- Möglichkeit der Preisminderung
- Rücktrittsrecht bei erheblichen Mängeln
- Schadensersatz
Vergütung:
- Fälligkeit erst nach Abnahme
- Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln
- Abschlagszahlungen möglich
Kündigung:
- Besondere Kündigungsregeln (§ 649 BGB)
- Vergütungsanspruch auch bei vorzeitiger Beendigung
Beim Dienstvertrag:
Leistungsstörungen:
- Keine Mängelansprüche im klassischen Sinne
- Kündigungsmöglichkeit bei Schlechtleistung
- Schadenersatz nur bei Pflichtverletzung
Vergütung:
- Regelmäßige Vergütung (meist monatlich)
- Entgeltfortzahlung bei kurzfristiger Verhinderung
- Keine Leistungsabhängigkeit
Kündigung:
- Ordentliche Kündigung möglich
- Sonderkündigungsschutz möglich
- Keine Vergütung für nicht geleistete Arbeit
Praktisch relevante Abgrenzungskriterien
Erfolgsdefinition:
Werkvertrag: messbarer, konkreter Erfolg definierbar
Dienstvertrag: Erfolg nicht garantierbar oder messbar
Vergütungsstruktur:
Werkvertrag: Meist pauschal oder erfolgsabhängig
Dienstvertrag: Häufig auf Zeitbasis (Stunden, Tage, Monate)
Weisungsrecht:
Werkvertrag: Ergebnisorientiert
Dienstvertrag: Umfassender in Art und Weise
Gewährleistung:
Werkvertrag: Umfassende Haftung für Mängel
Dienstvertrag: nur bei schuldhafter Pflichtverletzung
Diese detaillierte Unterscheidung ist für die Praxis von Bedeutung:
- Vertragsgestaltung
- Haftung
- Entgeltansprüche
- Gewährleistungsrechte
- Kündigungsrechte
Ist die Kombination mehrerer Vertragstypen in einem Vertrag möglich und welche rechtlichen Folgen hat dies?
Ja, derartige „Mischverträge“ oder „gemischte Verträge“ sind üblich und rechtlich anerkannt.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist nach der so genannten „Kombinationstheorie“ auf jeden Teil des Vertrages das für den jeweiligen Vertragstyp einschlägige Recht anzuwenden. Nach der „Absorptionstheorie“ ist das Recht des dominierenden Vertragstypus auf das gesamte Vertragsverhältnis anzuwenden.
Praktisches Beispiel:
Mobilfunkvertrag kombiniert mit Mobiltelefon:
- Kaufvertrag (für das Mobiltelefon)
- Dienstleistungsvertrag (für die Mobilfunkdienstleistung)
- ggf. Darlehensvertragsbestandteile (bei Ratenzahlung)
Wann ist ein Vertrag „atypisch“? Welche Besonderheiten ergeben sich daraus?
Ein atypischer Vertrag liegt dann vor, wenn er keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen entspricht oder wenn er von den gesetzlich geregelten Vertragstypen wesentlich abweicht.
Solche Verträge sind grundsätzlich zulässig (Vertragsfreiheit), unterliegen aber besonderen Anforderungen an die Vertragsgestaltung.
Besonderheiten:
- Nähere Regelungen erforderlich
- Höhere Anforderungen an die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Sorgfältige Regelung von Leistungsstörungen erforderlich
- Analogie zu ähnlichen Verträgen denkbar
Beispiel:
Ein Influencer-Vertrag enthält Elemente von:
- Dienstvertrag
- Lizenzvertrag
- Werkvertrag
- Sponsoring-Vertrag
Wie wirkt sich die digitale Transformation auf traditionelle Vertragstypen aus?
Die digitale Transformation stellt das klassische Vertragsrecht vor grundlegende Herausforderungen. Die traditionellen Vertragstypen, die für den Handel mit physischen Gütern und die Erbringung analoger Dienstleistungen konzipiert wurden, müssen im digitalen Kontext neu überdacht werden.
-
A) Cloud-Dienste und Software as a Service (SaaS)
Rechtliche Einordnung:
- Klassischerweise wurde Software auf physischen Datenträgern verkauft (Kaufvertrag).
- Cloud Services bieten dagegen
- ständigen Zugriff auf die Software
- regelmäßige Updates und Wartung
- Speicherplatz und Rechenleistung
- Flexible Skalierbarkeit
Vertragliche Herausforderungen:
- Mietvertragliche Elemente (Nutzungsüberlassung)
- Elemente aus dem Dienstvertrag (Support, Wartung)
- Werkvertragliche Elemente (Datenhaltung)
- Fragen der Datensicherheit und Datenverfügbarkeit
-
B) Digitale Güter und virtuelle Güter
Neue Güterarten:
- Digitale Inhalte (E-Books, Musik, Filme)
- In-App-Käufe und virtuelle Güter
- NFTs (Nicht fungible Token)
- Digitale Währungen
Rechtliche Besonderheiten:
- Frage des Eigentumsübergangs bei digitalen Gütern
- Abgrenzung zwischen Kauf und Lizenzierung
- Problematik des Weiterverkaufs digitaler Güter
- Vererblichkeit digitaler Güter
-
C) Intelligente Verträge
Definition und Funktionsweise:
- Selbstausführende Verträge auf Blockchain-Basis
- Automatische Ausführung unter definierten Bedingungen
- Unveränderbarkeit nach Ausführung
Rechtliche Implikationen:
- Frage der Rechtsverbindlichkeit
- Problematik von Vertragsänderungen
- Haftung für technische Fehler
- Kombination mit herkömmlichen Vertragsformen
-
D) Blockchain-basierte Verträge
Technische Besonderheiten:
- Dezentrale Speicherung
- Unveränderbare Dokumentation
- Transparente Transaktionshistorie
- Automatisierte Ausführung
Rechtliche Herausforderungen:
- Geltendes Recht in dezentralen Systemen
- Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
- Datenschutzrechtliche Aspekte
- Verbraucherschutz bei kryptographischen Transaktionen
-
E) KI-gestützte Vertragsgestaltung
Anwendungsfelder:
- Automatisierte Vertragserstellung
- Risikoanalyse von Verträgen
- Vertragsoptimierung
- Compliance-Prüfung
Neue Anforderungen:
- Transparenz der Entscheidungen der KI
- Nachvollziehbarkeit der Vertragsgestaltung
- Dokumentation der KI-Parameter
- Nachvollziehbarkeit von Empfehlungen
Haftungsfragen:
- Haftung für KI-generierte Fehler
- Qualitätssicherung von KI-Systemen
- Überwachungspflichten
Datenschutz:
- Umgang mit personenbezogenen Daten
- Zweckbindung des Einsatzes von KI
- Internationaler Datentransfer
-
F) Zukunftsperspektiven
Entwicklungstrends:
- Zunehmende Hybridisierung der Vertragstypen
- Entstehung neuer digitaler Vertragstypen
- Integration von AI und Blockchain
- Automatisierung des Vertragsmanagements
Handlungsbedarf:
- Anpassung des Rechtsrahmens
- Entwicklung neuer Vertragsnormen
- Ausbildung von Juristen in digitalen Technologien
- Internationale Harmonisierung
Diese digitale Transformation des Vertragsrechts erfordert eine kontinuierliche Weiterentwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen und praktischer Vertragsgestaltungen.
Dabei gilt es, die traditionellen Grundsätze des Rechts mit den Anforderungen der digitalen Welt in Einklang zu bringen, ohne dabei den Schutz der Vertragsparteien zu vernachlässigen.
Welche Rolle spielt die „Typenfreiheit“ im deutschen Vertragsrecht und wo liegen ihre Grenzen?
Die Gestaltungsfreiheit als Ausfluss der Vertragsfreiheit gestattet es den Parteien, von den gesetzlichen Vertragstypen abzuweichen oder neue Vertragstypen aufzustellen.
Sie findet ihre Grenzen in:
Gesetzliche Schranken:
- Zwingende Rechtsvorschriften
- Konsumentenschutzrecht
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
- Formvorschriften für bestimmte Verträge
Praktische Bedeutung:
- Ermöglichung von Innovationen im Geschäftsverkehr
- Ermöglicht Anpassung an neue Geschäftsmodelle
- Flexibilität für individuelle Lösungen
- Muss Gleichgewicht zwischen Freiheit und Schutz wahren
Beispiel:
Ein „Token-Kaufvertrag“ für digitale Güter:
- Neue Vertragsform
- Kombination von klassischen Elementen
- Anpassung an technische Besonderheiten
- Berücksichtigung regulatorischer Vorgaben
Mehr unserer Vertrags-Tools:
- Vertragskostenrechner
- Vertragsverlängerungs-Rechner
- Vertragskündigung-Tool
- Kaufvertrag-Generator
- Vertrags-Anschreiben-Generator
- Vertragsklauseln – Vertragsbedingungen Bibliothek-Tool
- QR-Code-Generator für Verträge
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Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 1. Teil - 16. Oktober 2024
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 2 - 17. September 2024
- Was muss im Impressum einer Webseite stehen? - 7. September 2024